Augst-Info

Kadenbach: Geänderte Vorfahrt und Verkehrsregelung in den Bereichen „Gartenstraße“, „In der Eck“ und „In der Au“

Verkehrsberuhigte Bereiche sind eine außergewöhnliche Besonderheit im gesamten Rechtsbereich der Straßenverkehrsordnung. Der zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsraum wird weder straßen- noch verkehrsrechtlich in verschiedene Bereiche (Gehweg, Fahrbahn, Seitenstreifen etc.) – wie sonst üblich – unterteilt. Das bedeutet, dass für die fußläufigen, die fahrenden Verkehrsteilnehmer und für die spielenden Kinder nur eine gemeinsame Fläche zur Verfügung steht. Alle Verkehrsteilnehmer stehen rechtlich betrachtet auf einer Ebene, im Gegensatz zu anderen Straßen, auf denen i. d. R. der fließende Verkehr Vorrang hat. In Bereichen, die als Verkehrsberuhigter Bereich mit dem Vz. 325 StVO beschildert sind, steht das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und die Rücksichtnahme an erster Stelle. Demzufolge ist die Beachtung der grundsätzlichen Voraussetzungen dringend geboten:

Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Die mit dem Verkehrszeichen „Verkehrsberuhigter Bereich“ gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen also (allein) durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass niedrigere Geschwindigkeiten festzustellen sind, wenn im Zuge des Verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig geschwindigkeitsreduzierende Elemente wie bspw. Fahrbahnversätze vorhanden sind. Punktuelle Elemente wie Pflanzkübel oder sog. „Berliner Kissen“ wirken überdies lokal – also innerhalb eines bestimmten Bereichs – auf die Geschwindigkeiten reduzierend.

Nur durch das Aufstellen von Verkehrszeichen sind Verkehrsteilnehmer nicht dazu zu bringen die öffentliche Verkehrsfläche bestimmungsgemäß zu nutzen und nur mit Schritttempo zu befahren.

Während der im vergangenen Jahr zusammen mit Vertretern der Ortsgemeinde, der Verkehrsbehörden sowie der Polizei durchgeführten Verkehrsschau ist aufgefallen, dass das äußere Erscheinungsbild der Straßen „In der Eck“, „Gartenstraße“ und „In der Au“ nicht den Anforderungen der o. g. Vorschriften genügen und das Verkehrszeichen „Verkehrsberuhigter Bereich“ dort keine Anwendung finden darf. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Entfernung der Beschilderung „Verkehrsberuhigter Bereich“ sowie die Integration des fraglichen Verkehrsbereichs in die bestehende Tempo-30-Zone erfolgen mussten.

Mit der Entfernung der Verkehrszeichen für den Verkehrsberuhigten Bereich und der Integration der fraglichen Straßenzüge in die bereits bestehende Tempo-30-Zone wird sich am Fahrverhalten und mithin an den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten nichts ändern. Verkehrsbeobachtungen und unsere Erfahrungen zeigen, dass der Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit nach den örtlichen Gegebenheiten wählt, mithin also seine Geschwindigkeit an die vorgefundenen (Straßen-) Verhältnisse anpasst.

Eine wichtige Änderung für den Verkehrsteilnehmer entsteht allerdings in den Einmündungsbereichen „In der Eck/Bergstraße“ sowie „In der Au/Bergstraße“. Durch den Wegfall der o. g. Verkehrszeichen ändert sich die Vorfahrtsregelung und an den v. g. Einmündungen gilt nun die Regel „rechts-vor-links“.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur – Straßenverkehr